AGB
[columnlayout] [columncontent width=“50″]1.Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge und mündlichen Abmachungen bedürfen der schriftlichen Betätigung des Lieferers. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Empfängers vorausgesetzt.
2.Die Preise verstehen sich frei Verladestation des Lieferen. Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütung kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug Ober zwei Monate und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.
3. Lieferzeit ohne Gewahr, vorbehaltlich Fabrikations und Lieformöglichkeit, Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergl. entbinden von jeder Vertragspflicht, insbesondere ist in solchen Fällen der Lieferer berechtigt, von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.Handelsübliche Verpackung erfolgt kostenlos
5.Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zusendung bzw. Fob- oder Cif-Lieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer ohne Abzug vorzulegen,
6.Zahlung hat gegen Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu erfolgen. Auf Grund besonderer Vereinbarung kann auch Wecnselzahlunq erfolgen. Kundenwechsel und Eigenakzepte werden in diesem Fall nur unter Vorbehalt der Diskontie/ungsmöglichkert und gegen Vergütung der Diskontspesen und Wechselsteuer angenommen. Bei Zielüberschreitung erfolgt Berechnung des für offene Bankkredite üblichen Zinssatzes. 7.Eigenlumsvorbehalt a) Alle gelieferten Waren, auch bereits bezahlte, bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, auch die künftig entstehenden, einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere auch einen etwa igen Konto-Korrentsaldo, bezahlt und in Zahlung gegebene Schecks und Wechsel eingelöst hat. Dabei ist es gleich gültig, ob es sich um Ansprüche aus Warenlieferungen, um Nebenforderungen oder um solche aus irgendwelchen an deren Rechtsgeschäften handelt. b) Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der Abschluß dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Käufer letzterem Verlangen nicht unverzüglich nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Versicherung für Rechnung des Käufers zu besorgen. – c) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und so lange er nicht im Verzug ist, verarbeiten oder veräußern. Der Käufer ist insbesondere ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu Obereignen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung machen. d) Verarbeitungsvorbehalt: Für den Fall, daß gekaufte Waren verarbeitet werden, ist zwischen den Parteien folgendes vereinbart: Der Käufer nimmt die Verarbeitung im Auftrage und für den Verkäufer vor. Durch diese Vereinbarung verzichtet der Produzent auf den Erwerb des Eigentums an der neuen Sache durch Verarbeitung, das Eigentum fällt dem Lieferanten zu. überdies übereignet der Produzent das fertiggestellte Produkt durch vorweggenommenes (antizipiertes! Besitz- Konstitut ( 930 BGB) an den Verkäufer. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß diesbezüglich des fertiggestell ten Produktes ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen oder Materialien ver arbeitet wird, bez. derer Dritte den erweiterten Eigen tumsvorbehalt vereinbart haben, so entsteht für den Vor- behallsverkäufer nach obigen Vereinbarungen entspre-[/columncontent] [columncontent width=“50″]chendes Miteigentum an der neuen Sache [nach 947-1 BGB), und zwar im Augenblick der Entstehung dar Zwischen- bzw. Enderzeugnisse im Verhältnis des Wertanteils der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen bez. derer Dritte den erweiterten Eigentumsvorbehalt ver einbart haben, mindestens jedoch in Höhe des Wertanteils des vom VerKäufer gelieferten und bei der Herstellung der neuen Sache verarbeiteten Materials, berechnet auf Grund des vom VerKäufer fakturierten Preises. Der Käufer hat hinsichtlich der im Eigentum des VerKäufers stehen den Sachen die Stellung eines Verwahrers. Im Falle der Verarbeitung gelten für die neuen Sachen auch die Vereinbarungen der Ziffer 7 b) und e). e)Verlngerter Eigentumsvorbehalt: Zur Sicherung für den VerKäufer tritt der Käufer die ihm aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits bei ihrer Entstehung sicherungshalber an den VerKäufer ab, und zwar gleich gültig, ob es sich um die gelieferte Ware in unbearbeitetem, in bearbeitetem oder verbundenem Zustande handelt, oder um eine durch Mitverarbeitung der gelieferten Ware entstandene neue Sache, an der nach den vorstehen den Vereinbarungen dem VerKäufer das Eigentum bzw. Miteigentum zusieht. Bei Miteigentum ist die Forderung abgetreten in Höhe des Werlanteils der dem VerKäufer gelieferten Ware, die zur Herstellung der Sache berechtigt wurde, deren Lieferung zur entstehenden Forderung gegen den Drittschuldner geführt hat, und zwar berechnet nach 7 Absatz d) dieser Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung mitzuteilen und dem Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist als Bevollmächtigter des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als ihm der VerKäufer keine andere Anweisung gibt. Er hat die einge zogenen Beträge sofort an‘ den VerKäufer abzuführen. Soweit nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und als solches gesondert aufzubewahren. Der Käufer hat auch diesbez. dem VerKäufer gegenber die Stellung eines Verwahrers. Kommt der Käufer mit der ordnungsgemäßenErfüllung seiner Verpflichtungen gegenber dem Verkäufer in Verzug, so ist der VerKäufer berechtigt, die Einziehung der Forderung gegenber Drittschuldnern selbst zu betreiben. Verkauft der Käufer selbst wieder unter Eigentumsvorbe halt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für den Verkäufer vor. f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen zu 25 % über steigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl darüber hinausgehende Sicherungen frei geben.
8. Mängelrüge hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren ganzer oder feilweiser Verarbeitung bzw. Verteuerung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu eifolgen. Sie hat auf dia Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware oder Ware, die nach den gemachten Qualittsangaben nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere t’as Recht auf Wandlung/ Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, insbesondere solche Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verarbeitung der gelieferten Ware ergeben. Gewichtsangaben sind für den Lieferer nur dann, verbindlich, wenn sie d. ihn schriftl. besonders bestätigt wurden. Abweichungen bis zu 10 Prozent in den bestellten Mengen bilden keinen Grund zu einer Beanstandung. Reklamationen wegen Mengendifferenzen können grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil eine eingehende Kontrolle beim Ausgang der Ware erfolgt, während wie in 6 5 festgelegt, das Transportrisiko zu Käufers Lasten geht, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbinden die Lieferer von jeder Pflicht zur Gewährleistung.
9. Als Erfllungsort fr alle Verpflichtungen gilt der Sitz der Firma des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt Lichtenfels als vereinbart.
GITTEL Triagwerke LiCHTENFELS [/columncontent] [/columnlayout]